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Ausbildung und Beruf

Stand April 2020
Dies ist die aktuell gültige Version des Dokuments

1Allgemeine Informationen

Eine rasche (Re-)Integration in Beruf, Ausbildung oder Studium wünschen sich nach Abschluss der Primärbehandlung viele Patienten*. Erste Untersuchungen in Deutschland zeigen, dass dies für den Großteil der jungen Krebspatienten auch möglich ist: Rund 24 Monate nach Diagnosestellung und abgeschlossener Primärbehandlung konnte ein Großteil der Betroffenen (84%) wieder zur Arbeit oder in die Ausbildung zurückkehren[1]. Zudem ist aus altersübergreifenden Untersuchungen bekannt, dass jüngere Krebspatienten höhere Chancen haben, wieder in den Beruf zurück zu kehren als ältere Betroffene.

Dennoch schätzten laut einer laufenden Studie der Forschungsgruppe Junge Erwachsene mit Krebs der Universität Leipzig rund 40% der Patienten ihre körperliche und berufliche Leistungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt als bestenfalls mittelmäßig ein. Knapp ein Viertel fühlte sich laut einer aktuellen Studie bei der Rückkehr zur Arbeit unter Druck gesetzt, insbesondere durch finanzielle Gründe.

Da die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit durch die Krebserkrankung und deren Behandlung weiterhin verringert sein kann, ist die berufliche Rückkehr nicht immer gesichert. Neben den oft langwierigen körperlichen Folgen können Rezidivängste, Depressionen, Fatigue oder ein verändertes Selbstwertgefühl auftreten. Auch ordnen einige Krebsbetroffene die Prioritäten in ihrem Leben neu. Verbunden mit den oft langwierigen Behandlungssequenzen der Krebserkrankung kann dies dazu führen, dass Krebspatienten einige berufliche Veränderungen vornehmen müssen wie die Freistellung von der Arbeit oder der Schule, die Umstellung von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit oder auch, zu einem weniger beanspruchenden Job bzw. zu einer Arbeit mit flexibleren Arbeitszeiten zu wechseln. Oftmals haben junge Krebspatienten das Gefühl, die Krebserkrankung habe den eigenen Ausbildungsweg verändert [2].

Eine Unterbrechung der beruflichen Karriere im jungen Erwachsenenalter wird oft als besonders einschneidend empfunden, da die Karriere meist noch nicht abgeschlossen ist und eine wichtige Rolle für die Betroffenen und deren Familie spielt: 18 bis 25 jährige Betroffene sind meist dabei, Schritte zu unternehmen, um die Unabhängigkeit von ihren Eltern zu erreichen und die Schule zu beenden oder eine gewünschte Karriere einzuschlagen. Um das dreißigste Lebensjahr ist bei vielen Patienten die Gründung einer eigenen Familie bereits erfolgt und es besteht zunehmende wirtschaftliche und familiäre Verantwortung.

Aus internationalen Studien wissen wir:

  • dass im Vergleich zu Gleichaltrigen ohne Krebs die Wahrscheinlichkeit, arbeitslos zu sein höher ist [3],

  • dass US-amerikanische junge Erwachsene mit Krebs deutlich höhere Gesundheitsausgaben und Produktivitätsverluste im Vergleich zu Erwachsenen ohne Krebs in der Vorgeschichte oder zu älteren erwachsenen Krebsüberlebenden haben [4],

  • dass auch Pflegende von jungen erwachsenen Krebspatienten (oft Eltern) ebenfalls häufig Veränderungen im Arbeitsleben vornehmen (müssen) [5].

2Gut zu wissen

2.1Was sind typische berufliche Einschränkungen nach der Behandlung einer malignen Erkrankung?

Die berufliche Leistungsfähigkeit kann durch unterschiedliche Probleme, wie z.B. Reduktion der körperlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein [6]. Darüber hinaus belasten Betroffene oftmals Fatigue, Depression oder kognitive (geistige) Defizite. Dies kann sich darin äußern, dass Betroffene z.B. Schwierigkeiten haben, sich über längere Zeit zu konzentrieren, das richtige Wort zu finden oder sich Dinge zu merken. Auch das Lernen von neuen Aufgaben, zum Beispiel bei einer Umschulung, kann zur Herausforderung werden. Möglichkeiten, die geistigen Fähigkeiten zu verbessern, finden Sie beispielsweise in der Informationsbroschüre der Stiftung der Deutschen Leukämie- & Lymphom-Hilfe“, https://www.leukaemie-hilfe.de/nc/broschuerenangebot.html?tx_drblob_pi1%5BdownloadUid%5D=299.

2.2Wie lange erhalte ich Krankengeld?

In Deutschland greift mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit i.d.R. bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (außer bei Selbständigkeit) für 6 Wochen die Entgeltfortzahlung. Danach wird das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse (rund 25% weniger als das letzte Nettogehalt) bezogen. Krankengeld kann unter gewissen Voraussetzungen längstens 78 Wochen für ein und dieselbe Erkrankung innerhalb einer Zeit von 3 Jahren gewährt werden. (Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sogenannte Blockfrist. Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen.) Die Krankenversicherung als Leistungsträger kann jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen für einen weiteren Krankengeldbezug noch vorliegen.

Gegebenenfalls erfolgt die Prüfung über eine Aufforderung zur Medizinischen Rehabilitation (§ 51, SGBV). In diesem Fall empfiehlt sich eine unabhängige Beratung (z. B. Krebsberatungsstelle, unabhängige Patientenberatung).

Selbständige bekommen je nach Versicherungsschutz ggf. Krankentagegeldleistungen. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten Entgeltfortzahlung, jedoch kein Krankengeld. Studierende haben keinen Anspruch auf Krankengeld (§5 Abs.1 Nr. 9 SGB V).

2.3Wo finde ich Beratung und Unterstützung?

Zu Unterstützungsangeboten und gesetzlichen Leistungen können sich Betroffene von verschiedenen Stellen beraten lassen. Dabei geht es um Hilfsmaßnahmen, auf die Sie ggf. einen gesetzlichen Anspruch haben. Die Sozialleistungen können Ihnen helfen, sich ganz Ihrer Genesung zu widmen und gleichzeitig, zumindest einen Teil, Ihrer Lebenshaltungskosten zu decken.

  • Kliniksozialdienst (KSD)

Schon während des Krankenhausaufenthaltes kann der Sozialarbeiter Ihrer behandelnden Klinik Sie unterstützen. Durch den Kliniksozialdienst erhalten Sie eine psychosoziale Beratung und Sie werden über die verschiedenen Sozialleistungen informiert. Zudem kann der KSD gemeinsam mit Ihnen die Entlassung nach Hause vorbereiten und Sie können Fragen klären, die in diesem Zusammenhang bestehen. Tipp: Nicht in jeder Klinik erfolgt eine Vorstellung des KSD routinemäßig - ergreifen Sie hierfür ggf. selbst die Initiative indem Sie danach fragen.

  • SozialarbeiterIn in Krebsberatungsstellen

Nach dem stationären Aufenthalt oder auch später besteht die Möglichkeit zur psychosozialen Beratung durch z.B. die Sozialarbeiter in Krebsberatungsstellen. Krebskranke Menschen und ihre Angehörigen benötigen ggf. Informationen und Beratung zu sozialrechtlichen Fragen, wie zum Beispiel:

  • Ambulante Betreuung und Versorgung (z. B. häusliche Pflege, Hilfsmittelberatung und -vermittlung)

  • Rehabilitation (z. B. Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation)

  • Soziale und wirtschaftliche Sicherung (z. B. Arbeitslosengeld-Leistungen und Härtefonds der Deutschen Krebshilfe e. V.)

  • Schwerbehindertenrecht (z. B. Schwerbehindertenausweis, Nachteilsausgleiche)

  • Unterstützung beim Zugang zu Sozialleistungen.

Beratung für Studierende mit besonderen gesundheitlichen Grundbedürfnissen bieten die psychosozialen Beratungsstellen der Hochschulen. Eine Übersicht bietet das Deutsche Studentenwerk, https://www.studentenwerke.de/de/content/beratung

  • Während der Rehabilitationsmaßnahme

Es gibt Einrichtungen für die onkologische Rehabilitationsmaßnahme mit speziellen Angeboten für junge Erwachsene mit Krebs. Während einer onkologischen Rehabilitation gibt es verschiedene Therapieangebote, die insbesondere auf eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie der Krankheitsverarbeitung abzielen. Zudem besteht die Möglichkeit, sich bei einem Reha- und auch Rentenberater vorzustellen. Abgerundet wird das Angebot durch Beratungen und Informationen durch den Kliniksozialdienst, u.a.:

  • zur Ausbildungs- sowie Berufsperspektive, Leistungen zur Teilhabe und beruflicher Wiedereingliederung, zu betrieblichen Eingliederung (BEM)

  • zur Neuplanung der schulischen, beruflichen Laufbahn

  • Bewerbungs- und Berufsfindungstraining

  • Unterstützung bei der Orientierung- und Entscheidungsfindung

  • Unterstützung beim Zugang zu Sozialleistungen und ggf. Antragstellung für z. B. finanzielle Absicherung (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Nachteilsausgleichen nach dem Schwerbehindertenrecht, berufsbezogene Leistungen)

  • Wiederherstellung, Anpassung und Optimierung des individuellen Fähigkeitsprofils durch medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR)

  • Unterstützung bei der Krankheitsverarbeitung

  • Unterstützung bei Problemen im beruflichen und sozialen Umfeld

  • ggf. Beratung von Angehörigen

  • Beratung, Organisation und Umsetzung der Anschlussversorgung nach der Rehabilitation

Am Ende einer Rehabilitationsmaßnahme wird ein Bericht zur erfolgten Behandlung während der Rehabilitationsmaßnahme einschließlich eines sozialmedizinischen Gutachtens im Hinblick auf das aktuelle Leistungsvermögen des Patienten erstellt.

Hilfestellungen können über Krebsberatungsstellen, DKH, Selbsthilfegruppen, VDK, Internetportale wie das Junge Krebsportal der Deutschen Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs, aber auch Rehabilitation etc. geleistet werden. Eine Zusammenstellung zu Hilfsangeboten findet sich in Kapitel 3.2

2.4Können die Beschwerden auch andere Ursachen haben?

Kann die berufliche Tätigkeit ≥6 Stunden pro Tag ausgeführt werden, so besteht vollschichtiges Leistungsvermögen, eine Erwerbsminderung liegt nicht vor. Kann die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit und eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 3 bis 6 Stunden pro Tag ausgeführt werden, so liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Kann die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit und eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für <3 Stunden pro Tag ausgeführt werden, so liegt bei Vorliegen der im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderung, bezogen auf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit vor. Diese Einschätzung ist daher maßgeblich für die weitere berufliche Perspektive bzw. für die ggf. notwendige Beantragung einer Erwerbsminderungsrente.

Wer sich trotz Erwerbsminderung noch körperlich und geistig fit fühlt, kann seit Einführung der „Flexirente“ neben der Erwerbsminderungsrente dazuverdienen und sein Einkommen aufbessern. Ihre jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und bezieht sich auf ein Kalenderjahr, also auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Sie orientiert sich – vereinfacht gesagt – an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2020 bei 15 479,10 Euro jährlich.

Bitte lassen Sie sich vor Beginn einer Beschäftigung beraten und Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze von Ihrem Rentenversicherungsträger ausrechnen.

2.5Ab wann kann ich Erwerbsminderungsrente beantragen?

Für die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente sind verschiedene Voraussetzungen notwendig. Zu diesem komplexen Thema ist eine individuelle Beratung sinnvoll. Zur Entscheidungsfindung, ob eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden kann, sollten Sie sich ausführlich von Rentenversicherung, Versicherungsämtern, oder Krebsberatungsstellen beraten lassen. Neben den medizinischen sind auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen zur Beantragung einer Rente erforderlich.

  • Versicherungsrechtliche Voraussetzung: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Außerdem muss die so genannte Wartezeit erfüllt sein (mindestens 5 Jahre Versicherungszeit) (DRV).

  • Medizinische Voraussetzungen: Der Rentenversicherungsträger prüft zunächst, ob die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers durch medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen wieder ganz oder teilweise hergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird geprüft, in welchem zeitlichen Umfang der Antragsteller noch arbeiten kann. Davon ausgehend wird dann festgestellt, ob eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden kann.

Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet, also nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Wichtig bei befristeten Erwerbsminderungsrenten: Stellen Sie rechtzeitig den Antrag auf Weiterzahlung beim Rentenversicherungsträger (etwa sechs Monate vor Ablauf der Befristung), falls weiterhin eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliegt.

2.6Welche Hilfen kann ich während meiner Berufsausbildung erhalten?

Ausgehend von der persönlichen und beruflichen Situation ist zu klären, welche Ansprechpartner und Einrichtungen bei der Neuorientierung behilflich sein können. Bei bestehenden Ausbildungsverhältnissen können im Betrieb z. B. im Rahmen des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements mögliche Schritte für Ihren Wiedereinstieg abgestimmt werden. Integrationsfachdienste, Rehabilitations-fachberater bieten u. a. Beratung an.

Wenn bei Ihnen eine anerkannte Schwerbehinderung von mindestens GdB 50, vorliegt, können Sie sich bei Fragen der Berufsausbildung, abhängig von der Situation, direkt an die Rehabilitationsabteilung der Arbeitsagentur wenden. Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit, da die Feststellung des Förderbedarfes einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie spezielle Prüfungsmodifikationen wie Zeitverlängerung, Zulassung von speziellen Hilfsmitteln oder Ausbildung in speziellen Rehabilitationseinrichtungen erhalten. Dies sollten Sie bei der Prüfungskommission bzw. der zuständigen berufliche Kammer, z.B. IHK, Handwerkskammer etc. beantragen.

In jedem Fall ist wichtig zu entscheiden, ob die Antragstellung eines Schwerbehindertenausweises für Ihre aktuelle Lebenssituation hilfreich ist.

  • Der Weg der beruflichen Wiedereingliederung in den Beruf kann auch über ein Berufsförderungswerk erfolgen, https://www.bv-bfw.de/alltags-sprache/startseite.html. Die Berufsförderungswerke sind spezialisiert auf die berufliche Aus- und Weiterbildung von Erwachsenen, die in der Regel ihre vorangegangene Berufstätigkeit wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht weiter ausüben können. Die Maßnahmen werden als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX erbracht. Kostenträger hierfür sind die Rentenversicherungen, Berufsgenossenschaften und die Bundesagentur für Arbeit. Im Gegensatz zu regulären Berufsausbildungen dauert die Ausbildung in einem Berufsförderungswerk nur zwei Jahre. Es gibt keine Trennung zwischen Betrieb und Berufsschule. Zusätzlich führen die Rehabilitanden berufsbezogene Praktika in wohnortnahen Betrieben durch. Die Rehabilitanden werden zusätzlich von den Integrationsfachdiensten bei der zeitnahen Wiedereingliederung unterstützt.

2.7Was muss ich zu Fehlzeiten während des Studiums beachten?

In manchen Fällen können die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu führen, dass dem Studium nicht mehr angemessen nachgegangen werden kann. Wenn es absehbar ist, dass diese Phase länger anhaltend ist, ist es ratsam, manchmal sogar erforderlich, sich für ein oder mehr als ein Semester offiziell vom Studium beurlauben zu lassen, um sich ganz auf die Therapie und Rehabilitation zu konzentrieren. Wichtig ist dabei, dass eine Rückkehr ins Studium garantiert ist. Hier ist darauf zu achten, dass bei der Beantragung bestimmte Fristen eingehalten werden müssen, die von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sind, bei manchen Hochschulen ist eine Beantragung auch rückwirkend möglich bei anderen nicht. Es ist ratsam, sich frühestmöglich zu informieren.

Wichtig: Unterbrechung des Studiums, Beurlaubung und Exmatrikulation haben Auswirkungen auf den Anspruch auf BAföG, Stipendien und andere Sozialleistungen. Mögliche finanzielle Auswirkungen sollten Sie unbedingt vor Antragstellung auf Beurlaubung klären. Erfragen Sie bei Ihrer Hochschule, wie sich der Statuswechsel prüfungsrechtlich auswirken kann und welche Rechte und Pflichten sich damit verbinden. In der Regel dürfen Studierende, die wegen Krankheit beurlaubt sind, keine Studien- und Prüfungsleistungen erbringen. Wird davon abgewichen, kann das negative sozialrechtliche Auswirkungen haben. Studierende oder deren Angehörige sollten sich bei der Sozialberatung des zuständigen Studentenwerks gegebenenfalls über finanzielle Auswirkungen informieren (Handbuch Studium und Behinderung: Kapitel VII „Finanzierung des Lebensunterhalts“, Stichwort: „ALG II bei krankheitsbedingter Studienunterbrechung und Beurlaubung“) und unter https://www.studentenwerke.de/sites/default/files/Handbuch_Studium_und_Behinderung . Dauert die Unterbrechung der Ausbildung durch Krankheit länger als drei Monate, aber kürzer als sechs Monate, kann Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragt werden. Ggf. kann ein Antrag für Arbeitslosengeld II Leistungen gestellt werden. Im Zweifel ist es sinnvoll, sich an die Behindertenbeauftragten der Hochschule und an die Studierendenberatung für Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen oder an das Studiendekanat zu wenden, da viele Hochschulen eigene Unterstützungsprogramme haben.

2.8Erhalte ich Unterstützung bei der Bewerbung?

2.8.1Bewerbung um einen Studienplatz

Um besondere Nachteile durch die Erkrankung auszugleichen, können beeinträchtigte Studienbewerber in vielen Bewerbungsverfahren einen Härtefallantrag oder einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit stellen, https://www.studentenwerke.de/de/content/h%C3%A4rtefallantrag-im-zulassungsverfahren. Die Anerkennung eines Härtefallantrags führt ohne Berücksichtigung von Leistung oder Wartezeit zur sofortigen Zulassung vor allen anderen Bewerbern. Dafür müssen Sie aber die allgemeinen und besonderen Zugangsvoraussetzungen für den gewünschten Studiengang erfüllen.

Daneben kann durch Sonderanträge ein Nachteilsausgleich erworben werden, welcher zu einer Verbesserung der Abiturdurchschnittsnote und Verkürzung der Wartezeit führen kann. Als Gründe kommen in Frage:

  • Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

  • Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 oder mehr

  • Längere schwere Behinderung oder Krankheit

Außerdem müssen Prüfungsordnungen so gestaltet sein, dass die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigt werden (§16 Satz 4 HRG). Betroffene können sich hierzu von der Studierendenberatung für Menschen mit Behinderung und chronische Erkrankungen der jeweiligen Hochschule oder vom Deutschen Studentenwerk ausführlich beraten. Das Deutsche Studentenwerk hat ein umfassendes Handbuch "Studium und Behinderung" herausgegeben, welches Sie neben dem kostenfreien Download dort auch als Printfassung kostenfrei bestellen können, https://www.studentenwerke.de/de/handbuch-studium-behinderung.

Das Deutsche Studentenwerk bietet weiterführende Links und Informationen an, siehe auch Kapitel 4

2.8.2Bewerbung um einen Ausbildungsplatz

Eine Härtefallregelung bzw. ein Nachteilsausgleich ist im Einzelfall auch für andere Ausbildungsprogramme möglich, z. B. in großen Betrieben oder bei einer dualen Ausbildung. Andererseits kann für manche Ausbildungsberufe auch eine ärztliche Bescheinigung über die wiedererlangte Leistungsfähigkeit erforderlich sein. Sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt darauf an! Er kann Ihnen unterstützend zur Seite stehen. Zudem bietet das Junge Krebsportal die Möglichkeit einer gezielten und individuellen Beratung, https://www.junges-krebsportal.de/ . Nutzen Sie diese!

3Tipps und Trick

3.1Tipps für das Gespräch mit dem Arzt

  • Lassen Sie sich von einer Person ihres Vertrauens zum Arztgespräch oder auch zu einer Beratungsstelle begleiten, vor allem wenn Sie eine eingeschränkte Konzentrations- oder Merkfähigkeit bei sich wahrnehmen.

  • Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem behandelnden Arzt über körperliche oder geistige Beschwerden, die im Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung stehen könnten.

  • Führen Sie Buch über Ihre Symptome. Wann haben sie begonnen? Wann werden sie besser bzw. schlechter? Schildern Sie diese im Arztgespräch kurz und präzise anhand Ihrer Stichpunkte.

  • Notieren Sie sich ggf. die Antworten.

3.2Wo finde ich sonst noch Hilfe?

Oben genannte Informationen ersetzen keine persönliche Beratung. Je nach der individuellen Problemstellung kommen unter anderem folgende Einrichtungen/Ansprechpartner zur persönlichen Beratung in Frage:

4Weiterführende Links und Informationen

5Literaturverzeichnis

  1. Leuteritz K, Friedrich M, Sender A et al.: Life Satisfaction in Young Adults With Cancer and the Role of Sociodemographic, Medical, and Psychosocial Factors: Results of a Longitudinal Study. Cancer 124:4374-4382, 2018. DOI:10.1002/cncr.31659

  2. Bellizzi KM, Smith A, Schmidt S et al.: Positive and negative psychosocial impact of being diagnosed with cancer as an adolescent or young adult. Cancer 118:5155-5162, 2012. DOI:10.1002/cncr.27512

  3. Tai E, Buchanan N, Townsend J et al.: Health status of adolescent and young adult cancer survivors. Cancer 118:4884-4891, 2012. DOI:10.1002/cncr.27445

  4. Guy GP, Ekwueme DU, Yabroff KR et al.: Economic burden of cancer survivorship among adults in the United States. J Clin Oncol 31:3749-3757, 2013. DOI:10.1200/JCO.2013.49.1241

  5. Rechis, R: Unique risks & vulnerabilities of AYA patients across the lifespan: AYA survey results. Published July 2013. https://www.nationalacademies.org/hmd/~/media/files/activity%20files/disease/ncpf/2013-jul-15/2a_rechis.

  6. König, V. Welche Hilfe junge Patienten nach der onkologischen Erkrankung brauchen. Im Focus Onkologie 15:57, 2012. https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2fs15015-012-0229-5

6Gender

Die in diesem Text verwendeten Genderbegriffe vertreten alle Geschlechtsformen.

7Anschriften der Experten

Katja Leuteritz
Universitätsklinikum Leipzig AöR
Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
Forschungsgruppe AYA Leipzig
Phillip-Rosenthal- Str. 55
04103 Leipzig
Katharina Schröter
Universitätsklinikum Leipzig AöR
Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
Psychosoziale Beratungsstelle für Tumorpatienten und Angehörige
Phillip-Rosenthal- Str. 55
04103 Leipzig
PD Dr. med. Ulf Seifart
Klinik Sonnenblick
der Deutschen Rentenversicherung Hessen
Amöneburger Str. 1-6
35043 Marburg

8Erklärungen zu möglichen Interessenkonflikten

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Reference:

Quellenangabe:

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